AGB

1. Allgemeines
1.1

Die nachfolgenden Bedingungen sind für alle Verträge mit der realtion GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) ausschließlich maßgeblich. Dies gilt insbesondere auch im Falle entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

1.2

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in Textform zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.


2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
2.1

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Produktionsüberwachung und die Übergabe sog. offener Dateien sind grundsätzlich nicht geschuldet. Sie erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.

2.2

Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen eines entsprechenden Auftrages auch die Vermittlung oder Bereitstellung der Einrichtung von Domainnamen und Webspeicherplatz durch sog. Internet-Service-Provider (ISP). Die Dienstleistung des Auftragnehmers besteht hierbei ausschließlich in der Vermittlung des Auftrages. Bei der Reservierung von Domainnamen und der Anmietung von Webspeicherplatz sind die jeweiligen Richtlinien der Vergabestelle bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ISP maßgeblich. Auf Wunsch werden dem Auftraggeber diese Richtlinien und Bedingungen zugänglich gemacht.

2.3

Unter Website-Pflege versteht der Auftragnehmer die Fehlerbeseitigung und Funktionserhaltung sowie die Neuerung der vertragsgegenständlichen Website durch Aktualisierung und/oder Ergänzung der Daten. Die Einrichtung von zusätzlichen Funktionen und/oder Erweiterungen werden von der Website-Pflege nicht erfasst. Gleiches gilt für die Gestaltung eines neuen Designs sowie einer anderen gestalterischen Struktur der Website.

2.4

Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag in Textform bestätigt oder mit der Erfüllung des Auftrags begonnen hat.


3. Präsentationen
3.1

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch den Auftragnehmer mit dem Ziel des Vertragsschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die Gesamtvergütung angerechnet. Nutzungs- und Eigentumsrechte an den im Rahmen der Präsentation vorgelegten Entwürfen, Konzeptionen und sonstigen Leistungen verbleiben bei Nichterteilung des Auftrags beim Auftragnehmer. Sämtliche von dem Auftragnehmer im Rahmen der Präsentation vorgelegten Entwürfe, Konzeptionen und sonstigen Leistungen werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung ist unzulässig. Bei Erteilung des Auftrages bestimmt sich die Übertragung der Nutzungsrechte und des Eigentums nach Ziffer 7.

3.2

Die im Rahmen von Präsentationen vorgestellten Layouts sind lediglich visuelle Muster für eine etwaige spätere Umsetzung. Diese Layouts können nicht 1:1 für die Veröffentlichung genutzt werden und sind auch keine Reinzeichnungen. Für die in Layouts verwendeten Fotos und Illustrationen liegen keine Nutzungsrechte vor.


4. Vergütung und Lieferung
4.1

Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Das vereinbarte Zeit- oder Pauschalhonorar versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen setzt sich die Vergütung aus einem Entwurfshonorar und einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem j eweiligen aktuellen Vergütungstarif Design der Allianz deutscher Designer (AGD) berechnet. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.

4.2

Durch den Auftrag anfallende Neben- und Fremdleistungen (z.B. Material-, Reise-, Druck- und Transportkosten, Modelle, Anzeigen- und Medialeistungen, etc.) werden gesondert vergütet und mit einer Agentur fee von 15% auf den Bruttopreis berechnet.

4.3

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

Soweit der Auftragnehmer nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber im Einzelfall notwendige Fremdleistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnungen beauftragt, verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen unverzüglich freizustellen, die sich aus diesem Auftrag ergeben.

4.4

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Umarbeitungen oder Änderungen, hat er dies mit dem Auftragnehmer abzustimmen und die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

4.5

Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Ablieferung der Leistung fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken oder die finanzielle Vorleistungen des Auftragnehmers erfordern, angemessene Abschlagszahlungen nach folgender Maßgabe zu verlangen: 30 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Erreichen eines zuvor gemeinsam festgelegten Meilensteins und 30 % bei Lieferung.

4.6

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist.

4.7

Lieferfristen bedürfen grundsätzlich der Vereinbarung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden von dem Auftragnehmer grundsätzlich keine Fixgeschäfte getätigt. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen übergeben hat.

4.8

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.


5. Abnahme der Leistungen

Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerisch Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.


6. Aufrechnung und Gefahrübergang
6.1

Eine Aufrechnung gegen die Vergütungsforderung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt bei der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrund.

6.2

Die Versendung der Arbeitsergebnisse und Vorlagen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.


7. Urheber- und Nutzungsrechte / Eigentumsrechte
7.1

Alle Entwürfe, Reinzeichnungen sowie sonstige Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers dürfen nur im Rahmen des vereinbarten Nutzungsumfangs (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus (zeitlich, räumlich und inhaltlich) ist gesondert zu vergüten. Ferner bleibt dem Auftragnehmer die zusätzliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vorbehalten.

7.2

Entwürfe und Reinzeichnungen sowie alle sonstigen Arbeitsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. Die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

7.3

Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird folgendes Nutzungsrecht eingeräumt: Nutzungsumfang einfach, Nutzungsgebiet national, Nutzungsdauer 1 Jahr, Nutzungsintensität gering. Eine Weiterübertragung der Nutzungsrechte bedarf der schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.

7.4

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über. Werden die Arbeitsergebnisse erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet eine angemessene Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

7.5

An Entwürfen, Reinzeichnungen und sonstigen Vorlagen des Auftragnehmers werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nur Nutzungsrechte, nicht jedoch das Eigentum übertragen. Originale sind, sobald sie vom Auftraggeber zur Ausübung der Nutzungsrechte nicht mehr benötigt werden, unbeschädigt an den Auftragnehmer zurückzugeben. Alle sonstigen Vorlagen und Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Auftragnehmers.


8. Namensnennungspflicht, Belegexemplare und Eigenwerbung
8.1

Der Auftragnehmer ist in unmittelbarer Nähe zu Vervielfältigungsstücken und/oder bei Veröffentlichungen namentlich zu benennen, soweit dies nicht gänzlich branchenunüblich ist. Bei der Gestaltung von Webseiten erfolgt die Urheberbenennung des Auftragnehmers in Form eines Links auf der Internetseite des Auftraggebers im Impressum.

8.2

Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung als Schadensersatz, soweit nicht der Auftraggeber nachweist, dass kein oder nur einen geringerer Schaden entstanden ist.

8.3

Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich anderer Vereinbarungen berechtigt, seine Leistungen für den Auftraggeber zum Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und namentlich auf den Auftraggeber als Referenzkunden hinzuweisen.

8.4

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer nach Auftragsbeendigung kostenlos bis zu 3 Belegexemplare zur Eigenwerbung unentgeltlich zur Verfügung.


9. Offene Dateien

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber sog. offene Dateien zur Verfügung zu stellen. Geschuldet ist lediglich eine Übergabe der Leistungen in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Auftrag ergebenden Produkte ermöglicht.


10. Pflichten des Auftraggebers
10.1

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

10.2

Der Auftraggeber versichert insbesondere, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen berechtigt ist und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflichten beruhen, trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung frei.


11. Gewährleistung
11.1

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag sorgfältig auszuführen; insbesondere ihm überlassene Vorlagen, Muster etc. pfleglich zu behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.

11.2

Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach Ablieferung des Arbeitsergebnisses an den Auftraggeber beim Auftragnehmer eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mangelfrei geschaffen.

11.3

Mit der Freigabe von Korrekturmustern durch den Auftraggeber sind Mängelrügen - insbesondere im Hinblick auf Rechtschreibfehler und grammatikalische Unrichtigkeiten - ausgeschlossen. Hierdurch resultierende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.


12. Haftung
12.1

Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden grundsätzlich nur, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind), bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet er auch dann, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen diese Schäden leicht fahrlässig verursacht haben.

12.2

Die Haftung des Auftragnehmers wird in den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den vertragstypischen und voraussehbaren Schaden beschränkt. In diesen Fällen haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Insbesondere ausgeschlossen ist die Haftung für unmittelbar oder mittelbar entstandene Schäden, die durch Funktionsstörungen oder Ausfälle der technischen Geräte nebst Zubehör am Produktionsort entstehen.

12.3

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit des Arbeitsergebnisses wird vom Auftraggeber getragen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Verstöße gegen Vorschriften des Wettbewerbs- und Kennzeichenrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze. In keinem Fall haftet der A uftragnehmer wegen der in den Arbeitsergebnissen etwaig enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.

12.4

Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die patent-, muster-, urheber-, markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.

12.5

Für Aufträge, die der Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung, soweit ihn kein Auswahlverschulden trifft. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

12.6

Sofern der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags Subunternehmer einschaltet, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz und sonstigen Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

12.7

Mit der Freigabe von Entwürfen und sonstigen Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für freigegebene Entwürfe und Arbeitsergebnisse entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.


13. Verwertungsgesellschaften / Künstlersozialkasse
13.1

Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von dem Auftragnehmer verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese dem Auftragnehmer gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

13.2

Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht- juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.


14. Vertraulichkeit und Wettbewerb
14.1

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus vertraulich zu behandeln.

14.2

Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Dauer des Vertrages mit dem Auftraggeber auch andere Unternehmen bzw. Erzeugnisse werblich zu betreuen, die mit dem Auftraggeber im Wettbewerb stehen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.


15. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers.

15.2

Für die auf Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge und der aus Ihnen folgenden Ansprüche - gleich welcher Art - gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.3

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.


16. Salvatorische Klausel

Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die betroffene Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung weitestgehend entspricht.


Stand: 25.09.2014


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